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Verwahrungslager & Zolllager

Nicht-Unionswaren befinden sich vom Zeitpunkt der Gestellung an automatisch in der sogenannten vorübergehenden Verwahrung (Artikel 144 Unionszollkodex (UZK)). Diese Rechtsstellung dient dazu, die zollamtliche Überwachung bis zur Überführung in ein Zollverfahren bzw. bis zur Wiederausfuhr sicherzustellen.

 

Nach aus der vorübergehenden Verwahrung werden die Waren in den freien Verkehr oder ins Zolllagerverfahren überführt.

 

Wir unterhalten ein von der Zollverwaltung bewilligtes Zolllager (Typ C), in dem Nichtgemeinschaftswaren gelagert werden können. Während der Lagerung werden sie von der Erhebung von Einfuhrabgaben und grundsätzlich von der Anwendung handelspolitischer Maßnahmen freigestellt. Nach der Lagerung können sie u. a. wieder ausgeführt oder in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.

 

Die Aufnahme in das Zolllager bietet sich insbesondere dann an, wenn eine endgültige Bestimmung der Ware zum Zeitpunkt der Einfuhr noch nicht feststeht.